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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Walter Finkbeiner GmbH


Zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern
Stand 10/2019
 
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Geschäftsverkehr mit Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer).
  2. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefern. Abweichungen von unseren Bedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung.
  3. Unsere Bedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen im Rahmen einer ständigen Geschäftsverbindung.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages, Unterlagen

  1. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass wir innerhalb dieser Frist die bestellte Ware ausliefern.
  2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder in Textform bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.
  3. Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen - soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – und im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
  4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und sonstige Rechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  5. Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden dem Kunden nur auf ausdrücklichen Wunsch zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, sind wir berechtigt, Muster und Zeichnungen drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten
  6. Angaben in Katalogen, Zeichnungen u. Beschreibungen sowie Leistungs-, Maß-, Gewichts-, u. Farbangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit diese nicht Gegenstand eines verbindlichen Angebotes sind.
  7. Darüber hinaus behalten wir uns Veränderungen und Verbesserungen des Liefergegenstandes während der Lieferzeit vor, wenn diese Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Abweichungen in Maß, Inhalt, Gewicht u. Farbtönen sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet.
  8. Der Kunde ist vor Vertragsabschluss zu einem schriftlichen Hinweis an uns verpflichtet, wenn die zu liefernde Ware außerhalb Deutschlands verwendet oder an außerhalb Deutschlands ansässige Abnehmer des Kunden geliefert werden soll.
  9. Wir sind nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich vereinbarte Bescheinigungen oder Zertifikate beizubringen oder sonstige Dokumente zu besorgen, und in keinem Fall für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die mit dem Inverkehrbringen der Ware außerhalb Deutschlands verbunden sind

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung sowie ausschließlich Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird mit dem am Tag der Rechnungsstellung gültigen Satz in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto bei Rechnungserhalt fällig.
  3. Wir behalten uns das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Auslieferung der Ware unsere Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von allgemeinen Lohnerhöhungen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen.
  4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können; eine etwaige Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Wir sind trotz anders lautender Bestimmungen berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind Kosten und Zinsen entstanden, können wir die Zahlung auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnen.
  5. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder mit unstreitigen Forderungen trotz Mahnung mehr als 14 Tage in Verzug gerät oder, wenn gegen ihn erfolglos vollstreckt wird, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
  6. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur aufgrund solcher Ansprüche geltend machen.

§ 4 Lieferzeit, Teillieferungen und Liefermengen

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind von uns genannte Lieferzeiten unverbindlich und nur als annähernd zu betrachten.
  2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle technischen Fragen abgeklärt sind und der Kunde alle ihn betreffenden Obliegenheiten erfüllt hat, insbesondere die erforderlichen Unterlagen und etwa beizustellende Teile und Muster. zur Verfügung gestellt und vereinbarte Anzahlungen geleistet hat.
  3. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder, falls die Versendung der Ware ohne unser Verschulden nicht möglich ist, dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wird.
  4. Von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere durch Arbeitskämpfe, Fälle höherer Gewalt, unvorhersehbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, staatliche Eingriffe, Verknappung von Rohstoffen, Störungen in der Energieversorgung etc. sowohl bei uns als auch bei unseren Vorlieferanten verlängern die Lieferzeit entsprechend, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Kaufgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Falls Störungen der vorbezeichneten Art nicht nur vorübergehender Natur sind, sondern unsere Leistung auf Dauer unmöglich machen, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
  5. Überschreiten wir die Lieferfrist aus von uns zu vertretenden Gründen, so geraten wir in Lieferverzug, wenn uns der Kunde nach Ablauf der Lieferfrist schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen zur Lieferung auffordert und wir diese Frist verstreichen lassen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, insgesamt höchstens 10% des Lieferwertes zu verlangen. Der Kunde ist zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns nochmals unter Androhung der Kündigung erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt hat.  
  6. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände nach § 8 Abs. (2) und (3) vorliegt oder im Einzelfall eine konkrete Lieferfrist als Hauptpflicht verbindlich vereinbart ist.
  7. Der Kunde hat auf unser Verlangen in angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht.
  8. Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft und kann von uns getrennt berechnet werden.

§ 5 Annahmeverzug

  1. Mit Beginn der vereinbarten Lieferfrist sind wir zu Lieferung berechtigt. Kann oder will der Kunde die Ware zu diesem Zeitpunkt noch nicht abnehmen, sind wir berechtigt, auf seine Kosten und Gefahr die Ware einlagern zu lassen oder gegen Berechnung einer Lagergebühr bei uns einzulagern und die gesamte Lieferung einschließlich der Lagerkosten zur sofortigen Zahlung zu berechnen.
  2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 4 (vier) Wochen die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

§ 6 Gefahrenübergang

  1. Die Lieferung wird laut Incoterms 2020 Rules of International Chamber of Commerce (ICC) geregelt. Diese sind Gegenstand der Auftragsbestätigung.
  2. Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Preis bezahlen zu müssen, geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat und zwar auch dann, wenn wir ausnahmsweise noch weitere Leistungen,  z.B. Versendungskosten, Anfuhr übernommen haben.
  3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über; jedoch sind wir verpflichtet auf, Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

§ 7 Rechte des Kunden bei Mängeln

  1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Muster, welche wir dem Kunden zur Prüfung vorlegen, ersatzweise die einschlägigen technischen Normen. Wir übernehmen keine Haftung für solche Schäden und Mängel, die auf bestimmungsgemäßer oder übermäßiger Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Kunden oder Dritte, Witterungseinflüssen, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen beruhen, sofern diese Umstände nicht von uns zu vertreten sind. Nur unerhebliche Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit, insbesondere handelsübliche Mengen- und Oualitätstoleranzen, stellen keinen Sachmangel dar.
  2. Der Kunde steht dafür ein, dass von ihm zur Verfügung gestellte Modelle, Zeichnungen und sonstige Informationen geeignet und maßgenau sind, mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen sowie nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen. Trifft dies nicht zu, hat uns der Kunde den hierdurch verursachten Mehraufwand zu erstatten. Sollte ein Dritter ein ihm zustehendes Schutzrecht behaupten, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Kunden berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter aus angeblichen Schutzrechtsverletzungen auf Verlangen unverzüglich freizustellen.
  3. Offensichtliche Mängel hat der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Für Kaufleute gilt zudem die gesetzliche Bestimmung des § 377 HGB. Diese Fristen sind Ausschlussfristen.
  4. Wir sind berechtigt, unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden und der Art des Mangels, die Art der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) festzulegen.
  5. Im Falle eines berechtigten Schutzrechtsmangels werden wir nach unserer Wahl entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder unsere Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder sie austauschen (Nacherfüllung). Entsprechendes gilt bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel.
  6. Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihm ein Mangel arglistig verschwiegen wird oder wir ausnahmsweise eine besondere Garantie übernommen haben. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Mängeln des Liefergegenstandes sind ausgeschlossen, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände nach § 8 Abs. (2) und (3) vorliegt.
  7. Mängelansprüche des Kunden verjähren, soweit wir nicht wegen Vorsatzes haften oder das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Verjährungsfrist gilt für jegliche Ansprüche, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln in Zusammenhang stehen.
  8. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

§ 8 Haftung, Schadensersatz

  1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Lieferbedingungen nicht etwas anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden jedweder Art, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, (im Folgenden insgesamt „Schadensersatzansprüche“) ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
  2. Die Haftungsfreizeichnung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Schäden           
    a) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen, von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen,      
    b) für welche wir nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haften oder                              
    c) die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  3. Die Haftungsfreizeichnung gilt weiterhin nicht für Schäden, die auf einer mindestens fahrlässigen, von uns zu vertretenden Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht beruhen, sofern durch die Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Eine solche Gefährdung liegt im Falle von Mängeln nur bei erheblichen Mängeln vor. Bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder die Schäden aus der mindestens fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren.
  4. Der Kunde haftet alleine, wenn durch die von ihm übermittelten Daten Rechte Dritter; insbesondere gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte verletzt werden. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen Dritter aus der etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei.
  5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur Bezahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag sowie aller bereits im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses entstandenen älteren Forderungen, einschließlich aller Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen und Ersatzteilbestellungen vor. Bei Zahlungen durch Scheck oder Wechsel erlischt der Vorbehalt erst, wenn gegen uns keine Rückgriffsansprüche mehr erhoben werden können.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern; etwa notwendige Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen; in der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware liegt kein Rücktritt von Vertrag, soweit wir diesen nicht ausdrücklich erklären.
  4. Der Kunde ist, wenn er sich nicht im Verzug befindet, berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen oder einzubauen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen und Rechte ab, die ihm aus dem Weiterverkauf oder Einbau gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft oder eingebaut worden ist. Der Kunde wird widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt; wir werden hiervon jedoch keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und nicht seine Zahlungen allgemein einstellt. Widerrufen wir die Ermächtigung, hat uns der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Zieht der Kunde, ohne hierzu berechtigt zu sein, an uns abgetretene Forderungen ein oder verwertet er diese in anderer Weise, steht uns der eingezogene Betrag bzw. der erzielte Verwertungserlös in voller Höhe zu.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Entsprechendes gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt wird.
  6. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Software

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten  Liefergegenstand überlassen.  Eine  Nutzung  der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben  –  insbesondere Copyright-Vermerke  – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von uns zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

§ 11 Wichtiger Hinweis

  1. Die gelieferten Sachen dürfen nur nach fachgerechter Montage, Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen verwendet werden. Die Verwendung hat bestimmungsgemäß nach den Betriebs- und Wartungsanleitungen zu erfolgen.
  2. Nimmt der Kunde bzw. Benutzer Veränderungen egal welcher Art an den gelieferten Waren vor, so erlischt unsere Gewährleistung, Haftung und etwaige Garantien, es sei denn der Kunde erbringt den Nachweis, dass durch diese Veränderung ein etwaiger Mangel/Schaden nicht verursacht wurde.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
  2. Für diese Geschäftsbedingungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt  ausschließlich – auch bei Exportgeschäften – deutsches Recht. Die Anwendbarkeit ausländischen Rechts ist ausgeschlossen. Ferner ist ausgeschlossen die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts – Convention of Contracts for the International Sale of Goods (CISG) – 11.4.1980.
  3. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist bei Rechtsgeschäften mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen  Rechts und Trägern öffentlich-rechtlicher Sondervermögen unser Firmensitz. Dieser  Gerichtsstand gilt auch für Kunden, die innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.

Ergänzend zu den vorgenannten Bedingungen gelten für Montage, und sonstigen Dienstleistungen die nachfolgenden Sonderbestimmungen:

§ 13 Sonderbestimmungen

  1. Soll die Aufstellung von uns zu liefernder Ware durch uns erfolgen, so geschieht die Durchführung der Montage auf Kosten und Risiko des Kunden. Alle uns hierdurch erwachsenden Aufwendungen auch für evtl. Überstunden, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind vom Kunden zu erstatten. Dies gilt auch für anfallende Reise- und Wartezeit. Etwas anderes gilt nur, wenn ausdrücklich und schriftlich ein Pauschalpreis vereinbart ist.
  2. Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen und für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen. Er hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.
  3. Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zur:
    a) Vornahme aller baulichen Arbeiten so rechtzeitig vor Beginn der Montage, dass die Aufstellung sofort nach Lieferung begonnen und ohne Verzögerung durchgeführt werden kann.    
    b) Der Unterbau muss vollständig trocken und abgebunden und die Räume, in denen die Aufstellung erfolgt, müssen gegen Witterungseinflüsse geeignet geschützt, gut beleuchtet und genügend erwärmt sein;   
    c) Bereitstellung trockener, beleuchtbarer und verschließbarer, unter Aufsicht und Bewachung stehender Räume für die Aufbewahrung von Maschinenteilen, Materialien, Werkzeugen u.a.      
    d) Bereitstellung von Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.   
    e) Bereitstellung von Hilfskräften (Hilfsmannschaften und Fachkräften wie z.B. Elektriker) in der von uns für erforderlich erachteten Anzahl und für die benötigte Montagezeit.   
    f) Verladung und Beförderung der für Montage notwendigen Gegenstände nach der Art der Montage.                        

    Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.
     
  4. Sofern eine Montagefrist ausdrücklich vereinbart ist, setzt deren Einhaltung voraus, dass der Kunde seinen ihm obliegenden Verpflichtungen nachkommt. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die von uns gelieferte Verpackungsmaschine betriebsbereit ist.
  5. Für eine Verlängerung der Montagefrist sowie unsere Haftung bei Verzug gilt Abschnitt § 4 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend mit der Maßgabe, dass die pauschalierte Verzugsentschädigung täglich 0,5 % der voraussichtlichen Montagekosten beträgt und der Höchstbetrag des Schadenersatzes auf das Zweifache der voraussichtlichen Montagekosten begrenzt ist.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, sich nach Beendigung unserer Leistung von der ordnungsgemäßen Ausführung zu überzeugen und dies auf dem vom vorgelegten Tätigkeitsbericht zu bescheinigen. Etwaige Beanstandungen hat der Kunde auf dem Tätigkeitsbericht zu vermerken.
  7. Werden ohne unser Verschulden die von uns gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Transport oder Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnützung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
  8. Unsere Eingangsprüfung für die angelieferten Teile beschränkt sich auf die Feststellung ihrer Identität und Übereinstimmung mit den Lieferpapieren, die Überprüfung auf offensichtliche Transportschäden und der Liefermenge, soweit es der Anlieferzustand erlaubt. Darüber hinausgehende Prüfungen, insbesondere die Prüfung des Reinigungszustand, wird von uns nur durchgeführt, sofern dies mit dem Kunden schriftlich vereinbart wurde.
  9. Während der Bearbeitung auftretende Mängel von angelieferten Teilen des Kunden berechtigen uns, nach unserer Wahl entweder zum Rücktritt oder zum Schadensersatz, insbesondere den entstandenen Mehraufwand in Rechnung zu stellen.
  10. Sofern wir die zu bearbeitenden Teile beim Kunden abholen, geschieht der Transport bis in unser Werk auf Kosten und Risiko des Kunden. Auf Wunsch und Kosten des Kunden kann eine Transportversicherung abgeschlossen werden.
  11. Zur Durchführung von Qualitätsprüfungen sind wir nicht verpflichtet. Sofern wir nach Freigabe des vorgelegten Musterstücks Qualitätsprüfungen durchführen, geschieht dies stichprobenartig nach unserem freien Ermessen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde.
  12. Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt der Kunde die Kosten der Versicherung und Wartung ihm gehörender Waren. Holt der Kunde nach Erledigung des Auftrages trotz entsprechender Aufforderung unsererseits die Waren nicht innerhalb angemessener Frist ab, sind wir berechtigt, diese zu verschrotten; hierdurch entstehende Kosten trägt der Kunde. Solange der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht uns ein Zurückbehaltungsrecht an den Waren zu.
  13. Im Übrigen gelten die oben abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

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